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GebG NRW§ 14 Kostenentscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/14#abs-1 (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen, elektronisch bestätigten oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,
6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.
Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/14#abs-2 (2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/14#abs-3 (3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Kostengläubiger, so handeln sie auch bei der Kostenentscheidung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/14#abs-4 (4) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.